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Ausgabe
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Editorial
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Aktuelles
- Rückblick: Herbst-Vollversammlung 2020 in Fulda
- Bischof Bätzing gratuliert zum jüdischen Neujahrsfest Rosch haSchana – Verschwörungstheorien widersprechen und antijüdische Vorurteile ächten
- Seminarangebot: Datenschutz in sozialen Einrichtungen – Einführung in das KDG – rechtliche Anforderungen und Umsetzungen im operativen Tagesgeschäft
- Ausschreibung des Katholischen Preises gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus 2021 – Eine Würdigung für diejenigen, die täglich für die Würde aller Menschen eintreten
- Deutsche Bischofskonferenz startet Twitter-Kanal – Ausbau der Präsenz in den Sozialen Medien
- Bischof Dr. Georg Bätzing trifft Bundeskanzlerin Angela Merkel – Flüchtlingspolitik und Corona-Krise im Mittelpunkt
- „Elternbriefe du+wir” im neuem Newsletter-Format – Orientierungs- und Unterstützungsangebot für junge Eltern
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Aus der Kommissionsarbeit
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Arbeitsrecht
- „Ausschlussfristen in Arbeitsrechtsregelungen – Quelle der Rechtssicherheit oder neuer Rechtsunsicherheit?” – zugleich ein Beitrag zum Kontrollmaßstab für Arbeitsrechtsregelungen (Teil 1)
- Der Kirchenaustritt als Kündigungsgrund zwischen unionsrechtlichem Diskriminierungsschutz und nationalem Verfassungsrecht
- Die Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs (KAGH) im Jahr 2019
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Blick ins Steuerrecht
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Aktuelle Rechtsprechung
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Rezension
Ausgabe 5_2020, Startseite 127
Der zweiteilige Beitrag befasst sich mit dem Prüfungsmaßstab von AVR und den Folgerungen aus der Entscheidung des Sechsten Senats des BAG vom 30.10.2019, wonach der Nachweis von Ausschlussfristen in Arbeitsvertragsregelungen durch den kirchlichen Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf die AVR nicht wirksam erfüllt werden kann. Die Verfasserin erläutert im ersten Teil des Beitrages umfassend die zwei Stufen der arbeitsvertraglichen Inhaltskontrolle von AVR als durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht „verfassungsrechtlich verdichtete” AGB: Auf der ersten Stufe, die Kontrolle der Inbezugnahmeklausel und auf der zweiten Stufe, die Inhaltskontrolle der in Bezug genommenen Arbeitsvertragsregelung. Beide Stufen haben jeweils den Vorrang des zwingenden weltlichen Rechts zu beachten. Wegen des durch Art.
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Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich geschützten kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist bei der Inhaltskontrolle von AVR jedoch ein modifizierter Prüfungsmaßstab anzulegen.