-
Ausgabe
Mehr... -
Aktuelles
- 2. Symposion der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht
- Neuer Offizial des Paderborner Erzbischofs
- Kündigung wegen Kirchenaustritts
- Aktueller Tarifvergleich im Dritten Weg
- Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung
- Pilot-Tarifabschluss der Metall- und Elektro-Industrie in Bayern
- Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers
- Neuer Mindestlohn für Maler und Lackierer ab Mai 2013
- Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU)
-
Aus der Kommissionsarbeit
-
Arbeitsrecht
-
Blick in andere Tarifbereiche
-
Rechtsprechung
Ausgabe 3_2013, Startseite 108
Urlaub an gesetzlichen Feiertagen bei Arbeitspflicht nach Dienst- oder Schichtplan
Leitsatz
Auch für die dem TVöD unterliegenden Arbeitsverhältnisse gilt der Grundsatz, dass an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden kann.
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre.