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Ausgabe 2_2017, Startseite 63
Zwangsvollstreckung – Prozessvergleich – Arbeitszeugnis
Leitsätze der Schriftleitung
1. Eine Formulierung in einem Vergleich oder Urteil, dass die Beklagte sich verpflichtet, dem Kläger ein „wohlwollend formuliertes” und qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, ist bezüglich des Wohlwollens für sich genommen mangels Bestimmtheit nach §
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Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vollstreckbar.2. Die Formulierung in einem Urteil oder einem Vergleich, ein Arbeitszeugnis mit dem Inhalt einer bestimmten Notenstufe zu erteilen, beispielsweise „Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das seinem gesamten Inhalt nach der Note ‚stets zur vollen Zufriedenheit‘ (gut) entspricht.”, ist nicht bestimmt genug, um im Wege der Zwangsvollstreckung nach § , juris). Ebenso: „Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz.”
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ZPO durchgesetzt werden zu können. Es bedarf eines Erkenntnisverfahrens (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2000, 9 AZR 246/99
3. Hinreichend bestimmt für die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach § , NZA 2006, 104, Rn. 6). Ebenso die Formulierung: „Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dem Geschäftsbriefkopf und unter dem Datum des 29.06.2001 ein Endzeugnis entsprechend den Formulierungen und dem Inhalt des bereits erteilten Endzeugnisses erneut zu erteilen, wobei die Gesamtbewertung der Leistung allerdings stets zu unserer vollen Zufriedenheit lautet.” (vgl. , NZA 2004, 843, Rn. 14).
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ZPO ist dagegen eine Formulierung in einem Vergleich oder Urteil: „Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zeugnis mit dem S
Satz zu erteilen: Ihr Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war stets einwandfrei.” (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2005, 9 AZR 352/04
BAG, Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03
4. Hinreichend bestimmt und damit in der Zwangsvollstreckung nach § , NZA 2012, 1244). Das Gericht hat zu prüfen, ob innerhalb der Grenze der Zeugniswahrheit das erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf entspricht.
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ZPO zu klären, ist auch die Formulierung: „Die Beklagte erstellt zugunsten des Klägers ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der dortigen Beschäftigung des Klägers seit dem Jahre 1987 entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf, der innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von zwei Wochen ab Überlassung des Entwurfes auf dem Briefkopf der Beklagten mit dem Datum des 04.05.2010 ausgefertigt, von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht wird.” (vgl. BAG, Beschluss vom 09.09.2011, 3 AZB 35/11