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Ausgabe 5_2015, Startseite 177
Kostenfestsetzungsbeschluss – materiell-rechtliche Einwendungen
Leitsatz der Schriftleitung
1. Materiell-rechtliche Einwendungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich unerheblich.
2. Prozessual sind materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich mit der Vollstreckungsgegenklage nach §
767
Abs. 1 ZPO geltend zu machen.3. Ausnahmen sind nur anzuerkennen, wenn sie aus verfahrensökonomischen Gründen gerechtfertigt sind, weil sich die Einwendungen mit den (einfachen) Mitteln des Kostenfestsetzungsverfahrens klären lassen. Dazu muss einerseits der Sachverhalt unstreitig oder aktenkundig sein und andererseits die rechtliche Beurteilung offenkundig sein, jedenfalls keine Auslegungsfragen aufwerfen.